Die Gewerbesteuer
Wer ein Gewerbe betreibt, muss die Gewerbesteuer an die Kommune seines Standortes entrichten. Bei mehreren Zweigstellen wird der Steuerbetrag entsprechend der Umsatzanteile auf die einzelnen Kommunen aufgeteilt. Betroffen sind Einzelunternehmer ebenso wie Personen- und Kapitalgesellschaften. Lediglich Freiberufler zahlen in der Gruppe der Selbstständigen keine Gewerbesteuer.
Bei vielen neuen Berufen der Onlinewirtschaft ist nicht gleich ersichtlich, ob sie gewerbesteuerpflichtig sind. Wer sich auf so ein Geschäftsfeld begibt, kann beim Gewerbeamt anfragen. Die Gewerbesteuer lässt sich in einem bestimmten Umfang auf die Einkommenssteuer anrechnen (§ 35 EStG).
Erhebung der Gewerbesteuer
Die Kommunen erheben die Gewerbesteuer, sie zählt zu ihren wichtigsten Einnahmequellen. Sie können dafür einen unterschiedlich hohen Hebesatz festlegen. Diese Festlegung folgt wirtschaftspolitischen Überlegungen. Ein höherer Hebesatz bringt den Kommunen unmittelbar mehr Geld von den ansässigen Unternehmen, motiviert aber nicht neue Unternehmen zur Ansiedlung. Ein niedriger Satz hat den umgekehrten Effekt.
Die Unternehmen wiederum entscheiden ihrerseits auch nach der Höhe der Gewerbesteuer über ihre Standorte, wobei andere Faktoren ebenfalls wichtig sind und die Entwicklung dieser Steuer an einem Standort über Jahre schlecht zu prognostizieren ist. Doch Unternehmen planen über viele Jahre. Gewerbesteuerpflichtige Betriebe definiert der § 15 Absatz 2 EStG so:
- Es sind selbstständige Unternehmen.
- Sie führen einen nachhaltigen Geschäftsbetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht.
- Sie beteiligen sich am allgemeinen Wirtschaftsverkehr.
- Es sind keine Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
- Die Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens überschreitet den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung.
Kapitalgesellschaften sind immer gewerbesteuerpflichtig, Personengesellschaften beim Vorliegen der Voraussetzungen für ein Gewerbe und bei entsprechender Prägung der Personengesellschaft.
Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer
Es handelt sich um eine Jahressteuer. Nach § 21 GewStG können Vorauszahlungen festgesetzt werden, die vom Umsatz abhängen und dann am jeweils 15. Februar, Mai, August und November zu entrichten sind.
Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nimmt das Finanzamt automatisch vor. Davon profitieren Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Die Anrechnung erfolgt bis zum Gewerbesteuerhebesatz von 380 %. Wenn eine Kommune keinen höheren Hebesatz festsetzt, ist die Gewerbesteuer für diese Unternehmergruppe aufkommensneutral. Für Kapitalgesellschaften gibt es diese Anrechnung nicht. Der Hebesatz kann auch niedriger ausfallen, er muss aber mindestens 200 % betragen.
Berechnung der Gewerbesteuer
Mit unserem Gewerbesteuerrechner können Sie Ihre Gewerbesteuer sehr einfach berechnen. Zum Verständnis der Grundlagen bieten wir die nachfolgende Erläuterung. Es gibt für die Gewerbesteuer jährliche Freibeträge. Sie hängen von der Rechtsform des Unternehmens ab. Folgende Faktoren spielen für die Berechnung eine Rolle:
- Gewinn: Der Gewerbeertrag (Gewinn) ist die Besteuerungsgrundlage. Dabei wird derjenige Gewinn zugrunde gelegt, aus dem die Einkommens- oder Körperschaftssteuer berechnet werden.
- Hinzurechnungsbetrag: Es sind Beträge hinzuzurechnen, die vorab abgezogen wurden. Nach § 8 GewStG sind das Zinsaufwendungen, Gewinnanteile, Renten, dauernde Lasten, stille Gesellschafter (25 %), pauschalierte Finanzierungsanteile (25 %) aus Lizenzen und Konzessionen, Pachten, Mieten und Leasingraten (bei beweglichen Anlagevermögen 20 %, bei unbeweglichen Vermögen 50 %) und Streubesitzdividenden bei einer Beteiligung unter 15 % und Spenden.
- Kürzungsbetrag: Nach § 9 GewStG ergeben sich Kürzungen unter anderem in Höhe von 1,2 % des Grundbesitz-Einheitswertes, durch Gewinnanteile an Personengesellschaften, durch hälftige Abzüge einiger Miet- oder Pachterträge sowie durch Spenden nach § 9 Absatz 1 Nr. 2 KStG oder § 10 b Absatz 1 EStG.
Ermittlung des Steuermessbetrags
Freibeträge ergeben sich durch die Rechtsform des Gewerbetriebes:
- Kein Freibetrag bei Kapitalgesellschaften
- 24.500 Euro bei Personengesellschaften
- 5.000 Euro bei anderen juristischen Personen wie rechtsfähigen Vereinen
Für die Ermittlung des Steuermessbetrages wird nach Abzug der betreffenden Freibeträge die verbleibende Summe mit 3,5 multipliziert. Deren Anwendung (sogenannte Gewerbesteuer-Messzahl) ist bundesweit einheitlich geregelt.
Berechnung der Einkommensteuerermäßigung durch den Gewerbesteuerbetrag
Im Gewerbesteuerrechner lässt sich die Minderung der Einkommenssteuer durch die Gewerbesteuer berechnen. Diese Berechnung ist erst nach Abschluss aller Eingaben möglich. Diese Minderung vermeidet eine Doppelbelastung von Gewerbetreibenden. Wer allerdings keine Einkommensteuer zahlt, weil kein Gewinn entstanden ist, wird nicht bei der Gewerbesteuer entlastet.