Wie viel Unterhalt bar für ein Kind gezahlt werden muss, kann mit dem Unterhaltsrechner schnell und einfach berechnet werden. Nachfolgend erhalten Sie alle Informationen zur Verwendungen des Unterhaltsrechners sowie weitere allgemeine Informationen zur Unterhaltszahlung.
So funktioniert der Unterhaltsrechner
Der Unterhaltsrechner ist so angelegt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil alle nötigen Angaben macht. Um den Unterhalt mit dem Unterhaltsrechner zu berechnen, sind nur wenige Schritte nötig:
- Geben Sie im ersten Feld Ihr Nettoeinkommen ein.
- In der zweiten Zeile geben Sie an, ob Sie erwerbstätig sind oder nicht.
- Die dritte Zeile fragt Ihre berufsbedingten Aufwendungen ab.
- In der nächsten Zeile können Sie eintragen, wie hoch Ihre Immobiliendarlehen sind. Denn belastende Kredite wirken sich mildernd auf die Unterhaltspflicht aus.
- Im Anschluss geht es um Ihre Kinder: Geben Sie bitte in jeder Zeile die zutreffende Altersstufe an.
Das Ergebnis zeigt Ihnen der Unterhaltsrechner anschließend direkt darunter an: Rot hinterlegt ist der Unterhalt, den Sie zahlen müssen, sowie das verbleibende Nettoeinkommen. In den grau hinterlegten Zeilen darunter ist noch einmal aufgeschlüsselt, für welches Ihrer Kinder der Barunterhalt wie hoch genau ausfällt.
Düsseldorfer Tabelle liegt allen Unterhaltsrechnern zugrunde
Wer wieviel Unterhalt für welches Kind zahlen muss, ist in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Ausschlaggebend für die Berechnung der monatlichen Geldaufwendungen sind das Einkommen, die beruflichen Aufwendungen, bestehende Immobiliendarlehen und das Alter des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle sieht drei verschiedene Altersstufen vor, dazu kommt die Stufe Volljährigkeit. Je älter ein Kind ist, desto mehr Geld benötigt es monatlich.
Wichtig zu beachten: Die Düsseldorfer Tabelle stellt lediglich eine Leitlinie dar, an der sich Familiengerichte bei ihrer Entscheidung orientieren können. Sie müssen die dort angegebenen Werte jedoch nicht übernehmen. Das bedeutet, auch die mit dem Unterhaltsrechner ermittelten Angaben können nur als Richtwert dienen. Im Einzelfall kann die Höhe der Unterhaltszahlungen nochmal stark abweichen. Oft fällt der Kindesunterhalt auf Grund von Sonder- oder Mehrbedarf auch höher aus.
Wichtig für den Unterhaltsrechner: Ermittlung des realen Gesamteinkommens
Ausschlaggebend für die Höhe des Barunterhalts ist nicht nur der Bedarf des Kindes, der sich aus der Altersstufe ergibt, sondern auch das reale Gesamteinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils.
Und das setzt sich zusammen aus dem Einkommen aus selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit, Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie aus sonstigen Einkünfte. Dazu zählen zum Beispiel auch Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe, Lohnersatzleistungen wie Übergangs-, Verletzten-, Krankengeld aber zum Beispiel auch Unfall- und Versorgungsrenten. Diese Einkünfte müssen zur Ermittlung des realen Gesamteinkommens zusammengerechnet werden.
Um das Nettoeinkommen für den Unterhaltsrechner zu ermitteln müssen zudem von dem Bruttoeinkommen alle Steuern, Sozialabgaben sowie angemessene Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Wer nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, sollte dafür mit ca. 20 % des Bruttoeinkommens als angemessene Vorsorgeaufwendung kalkulieren.
Außerdem zählen auch Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie geldwerte Leistungen zum Bruttoeinkommen. Einmalige Zahlungen wie Abfindungen oder Jubiläumszahlungen können für die Rechnung mit dem Unterhaltsrechner auf mehrere Jahre verteilt werden. Steuererstattungen zählen in dem Jahr, in dem sie anfallen, als Einkommen.
Selbstständige verwenden als Bruttoeinkommen einfach ihren durchschnittlichen Gewinn. Es empfiehlt sich, den durchschnittlichen Gewinn der letzten drei Jahre zu berechnen.
Unterhaltsrechner und die Anzahl sowie das Alter der Kinder
In der Düsseldorfer Tabelle, die für den Unterhaltsrechner als Richtlinie dient, wird von zwei unterhaltsberechtigten Kindern ausgegangen. Entsprechend ist die Anzahl der Kinder für die Berechnung des Unterhalts ausschlaggebend. Fällt der Unterhalt für nur ein Kind, bzw. für mehr als zwei Kinder an, kann sich die Unterhaltssumme verändern.
Auch das Alter des unterhaltsberechtigten Kindes ist wichtig, denn der Unterhaltsbedarf variiert nach der Düsseldorfer Tabelle auch mit dem Alter. Und vor allem bei Kindern über 18 Jahren muss beachtet werden, dass diese nur unterhaltsberechtig sind, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung, bzw. in einem Studium befinden. Außerdem sind ab dem 18. Geburtstag des Kindes beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Eine Naturalunterhaltspflicht liegt dann nicht mehr vor.
Entsprechend wird der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch bei einem Elternteil im Haushalt leben, anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Kinder die nicht mehr Zuhause wohnen haben Anspruch auf 735 Euro, inklusive Wohnkosten (Stand: 2018). Diese Unterhaltshöhe gilt auch für minderjährige Kinder mit eigenem Haushalt.
Kindergeld ist bereits berücksichtigt
Neben dem Unterhalt für ein Kind können Familien auch Kindergeld beantragen. Allgemein wird davon ausgegangen, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld in voller Höhe erhält. Dementsprechend ist es im Unterhaltsrechner nicht zusätzlich angegeben. Da die Kindergeldzahlungen beiden Elternteilen (nicht dem Kind) zustehen, ist eine Hälfte davon bei der Berechnung des Kindesunterhalts bereits berücksichtigt. Dieser Betrag mindert den zu zahlenden Kindesunterhalt.
Der Betrag, den der Unterhaltsrechner nennt, muss tatsächlich an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, gezahlt werden. Oder natürlich an das volljährige Kind, das alleine wohnt. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld vollständig mindernd auf den zu zahlenden Kindesunterhalt angerechnet. Das nimmt der Unterhaltsrechner selbständig vor.
Es gibt einen Selbstbehalt
Der Selbstbehalt, bzw. Eigenbedarf, ist das Geld, das dem barunterhaltspflichtigen Elternteil für den eigenen Bedarf zur Verfügung stehen muss. Dieser Betrag darf bei Unterhaltspflicht nicht angetastet werden. Bei erwerbstätigen barunterhaltspflichtigen Eltern liegt dieser Selbstbehalt bei 1.080 Euro monatlich, bei nichterwerbstätigen barunterhaltspflichtigen Elternteilen bei 880 Euro monatlich. Hat der barunterhaltspflichtige Elternteil nach Abzug des Zählbetrags weniger Geld als im Selbstbehalt festgelegt zur Verfügung, muss die sogenannte Mangelfallberechnung durchgeführt werden.